Jurafuchs

§ 1

UWG 2004
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-05-06
(1)
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2)
Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

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1 interaktive Fall zu § 1 UWG 2004 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.