Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern.
§ 1
BbgVergGZweck des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften
Stand 2021-04-13