(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
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