Jurafuchs
§ 32

§ 32

VersFG BE
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Stand 2021-02-23
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 26 der Verfassung von Berlin), der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 8 der Verfassung von Berlin), der Freizügigkeit (Artikel 17 der Verfassung von Berlin) sowie die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (Artikel 8, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →