Verwaltungsvorschriften, die von grundsätzlicher politischer Bedeutung sind, werden von dem zuständigen Staatsminister der Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1§ 3 →