(1)
Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.