Jurafuchs

Art. 43

VwZVG
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1970-11-11
(1)
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes nach § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen des Staates beigetrieben. Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG).
(2)
Anordnungsbehörden sind die Regierungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →