Jurafuchs

§ 1

ZwVbVO
Geltungsbereich
Stand 2014-03-04
(1)
Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen ist im gesamten Stadtgebiet Berlins besonders gefährdet. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist gemäß § 1 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes unter den Vorbehalt einer Genehmigung gestellt.
(2)
Öffentlich geförderter Wohnraum unterliegt nicht dieser Verordnung.

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