Das Land fördert die geeigneten Stellen, soweit diese zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung zu regeln.
§ 5
AGInsOFörderung
Stand 2008-12-22