Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Zahl der ehrenamtlichen Richter.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 →