Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70SGG beteiligt zu sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1§ 3 →