Jurafuchs

§ 4

AGG
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Allgemeiner Teil
Stand 2026-05-06
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.