Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.
Art. 5
AGVwGOZuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen
Stand 1992-06-20