(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen außer Kraft.
(2)Die Landesregierung überprüft beginnend mit dem Inkrafttreten die Wirkungen dieses Gesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur und die auskömmliche Bemessung der damit geregelten Investitionskostenfinanzierung. Sie berichtet dem Landtag abschließend bis zum 31. Juli 2019 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung.
(3)Die Landesregierung überprüft zudem in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 1. Januar 2019 fortlaufend die durch das Gesetz und die hierauf beruhende Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden. Maßstab für die Feststellungen von Be- und Entlastungen ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Juli 2013 bestehenden Verwaltungspraxis. Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung sind das Gesetz oder die hierauf beruhende Verordnung umgehend so anzupassen, dass bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentliche Belastungen vermieden werden.Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales zugleich für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Hinweis: (Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 650 ))
(2)Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.Hinweis: (Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1466 ))
In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 ( GV. NRW. S. 650 ) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.