Landesausbildungsförderung wird für Schülerinnen und Schüler gewährt, die ab dem Schuljahr 2010/2011 erstmalig in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 eintreten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Durchführung des Gesetzes§ 7 Besondere Vorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und zur Anwendung des Sozialgesetzbuches →