Jurafuchs

§ 3b

BAMG
[Wiederaufnahme in vorherige Dienstverhältnisse]
Stand 1985-04-01
(1)
Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamtin oder Landesbeamter mit Dienstbezügen war und während der Amtszeit auf eigenen Antrag entlassen wird oder nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, ist auf einen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Amtszeit zu stellenden Antrag von der früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn es die Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. Das zu verleihende Amt muß mindestens dem vor der Ernennung zum Mitglied eines Bezirksamtes bekleideten Amt entsprechen; Änderungen des früheren Amtes durch veränderte Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen oder durch Hebung im Stellenplan sind zu berücksichtigen. Bei der Verleihung eines höheren Amtes rechnet die Amtszeit als Mitglied eines Bezirksamtes als Bewährungs-, Dienst- und Einführungszeit im Sinne laufbahnrechtlicher Vorschriften; hierbei können Ämter übersprungen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bezirksamtsmitglied im Anschluß an seine Amtszeit erneut zum Mitglied eines Bezirksamtes ernannt wird.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren.

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