Jurafuchs

§ 1

BannKrG HA
Bannkreis
Stand 1985-02-05
(1)
Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:

Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke - Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrapp - Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall.

(2)
Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.

Meine Notizen

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