(1)
Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:
Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke - Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrapp - Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall.
(2)
Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.