Jurafuchs

§ 17

BauNVO
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Stand 2026-05-06
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234BaugebietGrund- flächenzahl (GRZ)Geschoss- flächenzahl (GFZ)Bau- massenzahl (BMZ)inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4–inreinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 –inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6–inDorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 –inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–inKerngebieten (MK)1,03,0–inGewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0inWochenendhausgebieten0,20,2–

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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