Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
§ 25
BauNVOFortführung eingeleiteter Verfahren
Überleitungs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06