Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
§ 45
BauO LSABlitzschutzanlagen
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2013-09-10