Jurafuchs

Art. 27

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Beseitigung verbotener Ablagerungen
Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht
Stand 1996-08-09
(1)
Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
(2)
Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

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