Jurafuchs

§ 1

Bayerische Gaststättenverordnung
Vollzugszuständigkeit
Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren
Stand 2016-02-23
(1)
Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.
(2)
Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).
(3)
Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).
(4)
Zur Auskunft und Nachschau nach § 22 GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.

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