Jurafuchs

§ 7

Bayerische Gaststättenverordnung
Allgemeine Sperrzeit
Sperrzeit
Stand 2016-02-23
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2)
Abs. 1 gilt nicht
1.
in der Nacht zum 1. Januar,
2.
auf Schiffen und Kraftfahrzeugen, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
3.
auf Autohöfen, die auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 der Straßenverkehrsordnung angekündigt wurden; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

Meine Notizen

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