Jurafuchs
Art. 1

Art. 1

Gemeindeordnung
Begriff
Begriff, Benennung und Hoheitszeichen
Stand 1998-08-22
Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

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