Jurafuchs
Art. 62

Art. 62

Gemeindeordnung
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Haushaltswirtschaft
Stand 1998-08-22
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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