Jurafuchs

Art. 7

Gemeindeordnung
Eigene Angelegenheiten
Rechtsstellung und Wirkungskreis
Stand 1998-08-22
(1)
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
(2)
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

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1 interaktive Fall zu Art. 7 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.