(1)
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
(2)
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu Art. 7 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.