zuverlässig bestätigt ist. Die Behörden können bei verbleibenden Identitätszweifeln verlangen, dass die Identität durch Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten bestätigt wird. Solange die Person im Ausländerzentralregister nicht erfasst ist, kann die Bewilligung und Auszahlung verweigert werden.
verwirkt den Anspruch auf die landesrechtliche Leistung oder das Angebot für den Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise (Nr. 1) oder Tathandlung (Nr. 2), soweit auf sie kein unbedingter grundrechtlich verbürgter Anspruch besteht. Bereits erteilte Bewilligungen werden ohne Rücksicht auf Vertrauensschutz auch mit Wirkung für die Vergangenheit für die gesamte Zeit der nach Satz 1 bestehenden Verwirkung zurückgenommen. Im Übrigen gilt Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in allen Fällen des Satzes 1 entsprechend. Die zuständigen Behörden können die Identität desjenigen, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass er einen Sachverhalt nach Satz 1 verwirklicht hat, auch unter Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken feststellen, mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, speichern, nutzen und zusammen mit Angaben zur verwirklichten Tat öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des Bayerischen Datenschutzgesetzes übermitteln.