(1)
Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2)
Der Leiter übt das Hausrecht aus.
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Diese Norm interaktiv erleben
4 interaktive Fälle zu Art. 11 BayVersG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.