Jurafuchs

Art. 11

BayVersG
Ausschluss von Störern, Hausrecht
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2008-07-22
(1)
Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2)
Der Leiter übt das Hausrecht aus.