Jurafuchs

Art. 18

BayVersG
Schutz des Landtags
Befriedeter Bezirk
Stand 2008-07-22
Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.