Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Ordnungswidrigkeiten§ 12 Übergangsvorschrift →