Jurafuchs

§ 3a

BbgGastG
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
Stand 2024-03-05
Verwaltungsverfahren gemäß dem § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3 Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

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