Jurafuchs

§ 10b

L-BGG
Schlichtungsstelle
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Stand 2014-12-17
(1)
Beim LZ-BARR wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Ziel der Schlichtung ist die außergerichtliche einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten im Einzelfall zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen im Sinne von § 2. Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, handelt unparteiisch und ermöglicht eine barrierefreie Kommunikation. Die schlichtende Person und die weiteren in die Schlichtung eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht nach Satz 4 bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist.
(2)
Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann bei einer behaupteten Verletzung folgender Rechte durch eine öffentliche Stelle im Sinne von § 2 ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gestellt werden:
1.
die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand und im öffentlichen Personenverkehr nach § 7,
2.
das Recht auf Kommunikation in der Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen nach § 8 Absatz 3,
3.
die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei der Ausgestaltung des Schriftverkehrs nach § 9 oder
4.
die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote nach § 10 Absatz 1 bis 3.

Sofern der Sachverhalt die barrierefreie Gestaltung medialer Angebote nach § 10 Absatz 1 bis 3 betrifft, hat die antragstellende Person schlüssig darzulegen, dass über die Rückmeldefunktion nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 keine Abhilfe erzielt werden konnte. Der Schlichtungsantrag kann jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden.

(3)
Antragsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, kommunale Behindertenbeauftragte nach § 15 Absatz 1 und nach § 15 Absatz 3 BGG anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den gegenständlichen Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind.
(4)
Der Schlichtungsantrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Die Schlichtungsstelle stellt ein barrierefreies Antragsformular auf ihrer Webseite zur Verfügung, das zur Antragstellung genutzt werden kann. Der Schlichtungsantrag muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Vor- und Nachnamen und die Anschrift der antragstellenden Person sowie die Bezeichnung der beteiligten öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 enthalten.
(5)
Die Schlichtungsstelle übermittelt der öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 eine Abschrift des Schlichtungsantrags und gibt ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Eingang der Abschrift Stellung zu nehmen. Nimmt die öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Stellung, leitet das LZ-BARR die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gibt ihr die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern. Äußert sich die öffentliche Stelle im Sinne von § 2 nicht, informiert das LZ-BARR die antragstellende Person durch eine Mitteilung in Textform über die erfolglose Durchführung der Schlichtung.
(6)
Die Schlichtungsstelle bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Hierzu kann sie die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und den Sachverhalt mit ihnen mündlich erörtern.
(7)
Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Beteiligten einen begründeten und angemessenen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf dem sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachverhalt beruht und am geltenden Recht ausgerichtet sein muss. Der Schlichtungsvorschlag und die Begründung werden den Beteiligten in Textform übermittelt. Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags, die einen Monat ab Bekanntgabe nicht überschreiten soll. Sie unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme und darüber, dass der Schlichtungsvorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Schlichtungsvorschlag nicht anzunehmen und den Rechtsweg zu beschreiten. Die Annahme des Schlichtungsvorschlags ist gegenüber der Schlichtungsstelle in Schriftform zu erklären.
(8)
Das Schlichtungsverfahren endet, wenn die Beteiligten den Schlichtungsvorschlag nach Absatz 7 angenommen haben, zwischen den Beteiligten auf eine andere Weise eine Einigung zu Stande kam, der Schlichtungsantrag nach Absatz 2 Satz 3 zurückgenommen oder festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht möglich ist. Wird der Schlichtungsvorschlag angenommen, übermittelt die Schlichtungsstelle den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung des von ihnen angenommen Schlichtungsvorschlags oder der zwischen ihnen erzielten Vereinbarung in Textform und teilt ihnen mit, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist. Konnte zwischen den Beteiligten keine gütliche Einigung erzielt werden, teilt die Schlichtungsstelle der antragstellenden Person in Textform mit, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist.
(9)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Schlichtungsstelle ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 8 erforderlich ist. Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
(10)
Näheres zur Organisation der Schlichtungsstelle regelt das Sozialministerium durch Verwaltungsvorschrift.

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