Jurafuchs

§ 6a

L-BGG
Menschen mit Behinderungen in Begleitung zertifizierter Assistenzhunde
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Stand 2014-12-17
(1)
Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes im Sinne von § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern. Dies gilt nicht, sofern der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle im Sinne von § 2 darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.
(2)
Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gilt als Benachteiligung im Sinne von § 6 Absatz 1.
(3)
Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechte nach Absatz 1 wahrnehmen, haben ihren Assistenzhund nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 und 3 der Assistenzhundeverordnung mit einem Abzeichen als solchen zu kennzeichnen.

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