Jurafuchs

Artikel 32

Berufsanerkennungs-RL
Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege
Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege
Stand 2025-10-29
Artikel 32

Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

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