Jurafuchs

Artikel 58

Berufsanerkennungs-RL
Ausschussverfahren
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERN
Stand 2025-10-29
Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)

Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Meine Notizen

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