Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten.
§ 46a
BbgBesGAusgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung
Sonstige Besoldungsbestandteile
Stand 2024-07-16