(1)
1Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. 2Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. 3Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen. 4Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen. Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
(2)
1Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. 2Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.(2) Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres.
(3)
Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln. 23