Jurafuchs

§ 8a

SächsBestG
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Friedhofswesen
Stand 2018-05-25
(1)
Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ( Gräbergesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für
1.
die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes ,
2.
die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes ,
3.
die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und
4.
die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes .
(3)
Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet. 10

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