Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.
§ 5
BImSchV 9Vordrucke und elektronische Dateiformate
Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
Stand 2026-05-06