Jurafuchs

§ 1

PresseG BE
Freiheit der Presse
Stand 1965-06-15
(1)
Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2)
Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.
(3)
Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4)
Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

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