(1)
Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln oder als Unternehmer Druckwerke verbreiten, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
2.
gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,
3.
als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),
4.
gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei Berlin.