Jurafuchs
§ 81a

§ 81a

BVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
Stand 2026-05-06
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

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