Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.
§ 20
SächsDSDGPflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Stand 2024-01-01