Jurafuchs

§ 5

SächsDSDG
Erhebung personenbezogener Daten
Grundsätze der Datenverarbeitung
Stand 2024-01-01
1Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese auf deren Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Dritte oder die Stelle auf die Auskunftspflicht und sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese auf deren Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Dritte oder die Stelle auf die Auskunftspflicht und sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

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