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Jurafuchs

Art. 31

DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Abschnitt 1 — Allgemeine Pflichten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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