Jurafuchs
Art. 294

Art. 294

StGBEG
Gerichtshilfe
Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Stand 2024-04-02
Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.

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