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Jurafuchs

Art. 53

EMRK
Wahrung anerkannter Menschenrechte
Abschnitt III — Verschiedene Bestimmungen
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

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