(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Vorschriften über das Verbot
2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.