Jurafuchs

§ 5

FTG
Schutzbestimmungen
Stand 1995-05-08
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →