(1)
Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.
(2)
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm² oder höchstens zwei Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(3)
Auf raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Querschnitt der Öffnungen für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen muss. Im Übrigen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend
(4)
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(5)
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden. Von einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ist auch auszugehen, wenn ein Volumenstrom von 1,6m³/h je kW Nennleistung der Feuerstätte verfügbar ist.
(6)
Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.